Bestimmungen Installation
Dieser Artikel behandelt die rechtlichen Vorgaben zur Installation von Photovoltaikanlagen in Südtirol gemäß dem Landesgesetz „Raum und Landschaft“ der Landesregierung vom 8. April 2020.
Genehmigungsfreie Möglichkeiten
Photovoltaikpaneele können auf Dächern von Gebäuden ausserhalb vom historischen Ortskern integriert oder anliegend installiert werden. Eine Schrägstellung ist nur auf Flachdächern oder Dächern mit einer maximalen Neigung von 15° erlaubt. Dabei müssen sämtliche Maßnahmen den Bestimmungen der Raum- und Landschaftsplanungsinstrumente entsprechen. Vor der Anbringung auf einer Überdachung muss eine beeidigte Baubeginnmeldung (BBM) gemacht werden.
Gebiete mit Landschaftsschutz
Wenn sich Gebäude auf Flächen mit landschaftlichen Bindungen befinden (z. B. Natur- und Agrarflächen, wie Landwirtschaftsgebiet, Weidegebiet, alpines Grünland, Wald usw.) oder Gebäude unter Ensembleschutz stehen, dürfen Photovoltaikpaneele ohne Genehmigung oder Meldung nur auf Dächern von Gebäuden angebracht werden. Sie müssen integriert oder anliegend installiert werden.
Sollen Photovoltaikpaneele an Fassaden oder Balkonen angebracht werden, muss eine landschaftsrechtliche Genehmigung beantragt werden.
Bei Anbringung auf Überdachungen ist sowohl eine Baubeginnmeldung (BBM) als auch eine landschaftsrechtliche Genehmigung notwendig. Die erforderlichen Unterlagen sind von einem befähigten Techniker oder einer befähigten Technikerin auszuarbeiten.
Die Genehmigung kann in begründeten Fällen auch verweigert werden.
Im historischen Ortskern
Für die Installation von Photovoltaikanlagen im historischen Ortskern (A-Zone) ist ein positives Gutachten der Gemeindekommission für Landschaft sowie eine Baubeginnmitteilung (BBM) erforderlich. Die Genehmigung kann unter Umständen verweigert oder mit besonderen Auflagen verbunden sein.
Gebäude unter Denkmalschutz
Photovoltaikinstallationen auf Bau- und Grundparzellen unter Denkmalschutz sind nur mit Ermächtigung des Landesdenkmalamtes und ausschließlich an Nebengebäuden oder auf Freiflächen erlaubt, sofern die Denkmalbedeutung der Hauptgebäude nicht beeinträchtigt wird. Maßnahmen müssen den denkmalpflegerischen Vorgaben entsprechen. Freiflächen erfordern zusätzlich eine Baugenehmigung. Auf Kirchen, Kapellen, Schlössern, Burgen und Ansitzen ist die Installation untersagt. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Landesdenkmalamt wird empfohlen.
Verkehrsflächen
Photovoltaikpaneele dürfen auf Verkehrsflächen installiert werden, ausgenommen das ländliche Wegenetz und Almerschließungswege, in folgenden Fällen:
- In Kombination mit Lärmschutzwänden
- Auf Verkehrsinseln
- Auf Überdachungen von Parkplätzen
Diese Maßnahmen erfordern einen Baurechtstitel und gegebenenfalls eine landschaftliche Genehmigung. Zudem kann die Zustimmung der zuständigen Verkehrsbehörde erforderlich sein.
Gebiet für öffentliche Einrichtungen
In Gebieten für öffentliche Einrichtungen ist die Installation von Photovoltaikpaneelen auch auf Freiflächen möglich. Diese Maßnahmen erfordern eine Baugenehmigung.