Überblick: Dekret CACER und neue Regelungen zur Förderung erneuerbarer Energien
Das Dekret des Umwelt- und Energiesicherheitsministers vom 7. Dezember 2023 (Dekret CACER), gültig ab dem 24. Januar 2024, legt die neuen Fördermechanismen für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien fest, die in Energiegemeinschaften, Gruppen von Eigenverbrauchern oder für den individuellen Eigenverbrauch „auf Distanz“ organisiert sind.
Die wesentlichen Punkte sind:
Fördermaßnahmen
Kapitalzuschuss
Bis zu 40 % der förderfähigen Kosten für Anlagen in Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern. Anlagen müssen bis 30. Juni 2026 in Betrieb gehen. Mit der Anlage muss einer Energiegemeinschaft (CER) beigetreten werden.
Tarifvergütung
Eine Fördervergütung wird auf die gemeinsam produzierte und genutzte Energie gewährt.
Es werden für die nächsten 20 Jahre auf den produzierten und gleichzeitig verbrauchten Strom Prämien von bis zu 130€/MWh zusätzlich zum Fixtarif vom GSE an die Energiegemeinschaft (CER) ausbezahlt, die diesen Fördertarif wiederum an die Mitglieder verteilt.
Förderfähige Anlagen
- Anlagen in Energiegemeinschaft (CER), Gruppen von Eigenverbrauchern oder für Eigenverbrauch „auf Distanz“
- Maximalleistung der Anlage von 1 MW
- Betrieb ab dem 16. Dezember 2021 (nur zum Teil förderfähig)
- Anschlüsse müssen an derselben Primärstation erfolgen
Förderfähige Antragsteller
- Energiegemeinschaften (CER)
- Gruppen von Eigenverbrauchern
- Individuelle Eigenverbraucher „auf Distanz“
Fristen
Förderanträge können noch bis zum 31. März 2025 bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Nach der Zusage müssen die geförderten Anlagen innerhalb von 18 Monaten in Betrieb genommen werden, wobei die endgültige Frist der 30. Juni 2026 ist.